Erbschaftsteuer


Die Erbschaftsteuer

Grundsätzliche Regelungen
Erwirbt eine Person ein Vermögen durch einen Erbfall, so muss sie dafür Erbschaftsteuer zahlen. Gesetzlich geregelt ist die Erbschaftsteuer im Erbschaftsteuergesetz. Die Bewertung des angefallenen Vermögens richtet sich, soweit nicht anders bestimmt, nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Anders als bei den übrigen Steuern, ist es bei der Erbschaftsteuer nicht möglich, dem Finanzamt irgendetwas vorzuenthalten. Denn auch wenn ein Erbe seine gesetzliche Verpflichtung missachtet und den Vermögensfall nicht meldet, erfährt das Finanzamt vom Vermögensübergang. Das ist durch die Anzeigepflicht von Amtsgerichten, Behörden, Notaren, Versicherungsunternehmen und Banken gewährleistet, die einen Todesfall melden müssen. So erhält das Finanzamt automatisch Auskunft über Fälle, in denen eine Erbschaftsteuer anfallen kann. Durch steuerliche Gestaltungsmaßnahmen kann die Erbschaftsteuer jedoch reduziert und zum Vorteil der Erben gestaltet werden.

Persönliche Freibeträge
Auch im Erbschaftsteuerrecht gibt es jedoch Freibeträge, die nicht versteuert werden müssen. Wie hoch der Freibetrag ist, hängt zum einen vom Verwandtschaftsverhältnis ab, das zwischen dem Verstorbenen und dem Erben besteht. Zum anderen von der Steuerklasse des Erben. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die derzeit gültigen Freibeträge:

Ehegatten: 307.000 Euro
Kinder: 205.000 Euro
Sonstige Personen der Steuerklasse I: 51.200 Euro
Sonstige Personen der Steuerklasse II: 10.300 Euro
Sonstige Personen der Steuerklasse III: 5.200 Euro


Versorgungsfreibeträge
Versorgungsbezüge (Renten, Pensionen, etc.) sind für Witwer und Witwen grundsätzlich steuerfrei. Allerdings mindert der Kapitalwert in Abhängigkeit von Geschlecht und Alter der bezugsberechtigten Person den Versorgungsfreibetrag. Er liegt für Ehegatten bei 256.000 Euro und für Kinder zwischen 10.300 und 52.000 Euro.

Steuerklassen
Falls das geerbte Vermögen den Freibetrag übersteigt, muss der Begünstigte Erbschaftsteuer zahlen. Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich zunächst nach der Steuerklasse des Erben. Dabei werden drei Steuerklassen unterschieden, wobei das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben ausschlaggebend dafür ist, in welche Steuerklasse der Begünstigte eingestuft wird. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die derzeit gültigen Steuerklassen:

Ehegatten, Kinder, Enkel, (Eltern, Großeltern) Steuerklasse I
Geschwister, Neffen, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, Stiefeltern Steuerklasse II
Sonstige Personen Steuerklasse III


Steuertarif
Der Steuertarif ergibt sich aus der Höhe des steuerpflichtigen Vermögens in Abhängigkeit von der Steuerklasse. Steuerpflichtig ist dabei nur der Teil des Erbes, der den Freibetrag übersteigt. Zu beachten ist außerdem, dass die Steuerschuld am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung ermittelt wird. Spätere Ereignisse, wie beispielsweise die Steigerung eines Wertpapierkurses, das vererbt wird, werden nicht mehr besteuert. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die derzeit gültigen Erbschaftsteuersätze:

Steuerpflichtiger Erwerb in Euro Steuerklasse I II III
52.000 7% 12% 17
256.000 11% 17% 23%
512.000 15% 22% 29%
5.113.000 19% 27% 35%
12.783.000 23% 32% 41%
25.565.000 30% 40% 50%
über 25.565.000 30% 40% 50%


Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge
Das Erbschaftsteuergesetz gilt nicht nur für Erbfälle sondern auch für Schenkungen. In beiden Fällen werden die gleichen Steuersätze zugrunde gelegt. Ein wichtiger Unterschied bei der Schenkung ist, dass die gesetzlich zugesicherten Freibeträge nach einer Frist von 10 Jahren erneut in Anspruch genommen werden können. Durch einen langfristigen Schenkungsplan können so Steuern gespart werden. Steuereinsparungen sind zudem bei Schenkungen von Eltern an die Kinder möglich, wenn beide Elternteile ein eigenes Vermögen besitzen und die Schenkungen separat vornehmen. Überträgt ein zukünftiger Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten, spricht man von „vorweggenommener Erbfolge“. Die vorweggenommene Erbfolge ist besonders bei größeren Vermögen sinnvoll.

Testamentsgestaltung
Wer ein Testament gestalten will und über ein Vermögen verfügt, das erbschaftssteuerliche Relevanz besitzt, sollte sich in jedem Fall von einem Fachmann beraten lassen. Es muss klar sein, dass ein Testament in solchen Fällen immer auch steuerliche Auswirkungen besitzt und die Erbschaftsteuer sich deutlich reduzieren lässt, wenn das Testament professionell gestaltetet wird. Das Steuerbüro Burghard Heilgendorff arbeitet deshalb mit einem Notar und einem Rechtsanwalt zusammen und bietet so einen kompletten Service aus einer Hand.


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