Steuerhinterziehung


Rechtliche Grundlagen der Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung gilt in vielen gesellschaftlichen Kreisen als Kavaliersdelikt, tatsächlich handelt es sich dabei aber um eine Straftat. Wer eine Steuerhinterziehung begeht, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren rechnen. Gesetzlich geregelt ist die Steuerhinterziehung als Steuerstraftat in den Paragraphen 370ff der Abgabenordnung (AO). Gemäß der dort hinterlegten Definition begeht eine Steuerhinterziehung, wer:

  • den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  • die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  • pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.


Die Abgabenordnung sieht als Strafmaß für eine Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Obwohl der Grundtatbestand nur als Vergehen und nicht als Verbrechen eingestuft wird, ist bereits der Versuch der Steuerhinterziehung strafbar. Ein Erfolg oder Nutzen aus der Steuerhinterziehung muss also nicht eingetreten sein.

Der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung

Handelt es sich um einen besonders schweren Fall von Steuerhinterziehung, kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu zehn Jahren betragen. Ein besonders schwerer Fall liegt laut Abgabenordnung vor, wenn ein Täter:

  • aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
  • seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
  • die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, oder
  • unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.


Selbstanzeige der Steuerhinterziehung

Wer eine Steuerhinterziehung begangen hat, kann sich selbst anzeigen und so straffrei bleiben. Dazu muss eine schriftliche Erklärung gegenüber der Finanzbehörde abgegeben werden. Die unrichtigen oder unvollständigen Angaben müssen berichtigt bzw. ergänzt werden, falls gar keine Angaben gemacht wurden, müssen diese vollständig nachgeholt werden. Wichtig ist dabei, dass die Selbstanzeige freiwillig geschehen muss und die Steuerhinterziehung nicht bereits bekannt gewesen sein darf. Erfolgt die Selbstanzeige also nicht aus inneren Gründen sondern wird von außen erzwungen, bleibt die Steuerhinterziehung nicht straffrei.

Eine viel diskutierte Frage ist die, zu welchem Zeitpunkt eine Steuerhinterziehung als vollendet gilt, wann also eine Straftat vorliegt. Dabei ist zwischen turnusmäßig abzugebenden Steuererklärungen wie der Einkommenssteuererklärung und Steuererklärungen, die einer Voranmeldung bedürfen, zu unterscheiden. Bei turnusmäßigen Steuererklärungen wird in der Regel der Veranlagungsschluss als Zeitpunkt der Vollendung gesehen. Bei voranzumeldenden Steuererklärungen wird von einer Vollendung bereits dann ausgegangen, wenn der gesetzliche Voranmeldungstermin verstrichen ist. Wichtig ist dabei, dass die Länderfinanzbehörden die Termine festlegen, es bundesweit also unterschiedliche Termine geben kann.

Steuererleichterungen ohne Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung wird heutzutage von vielen als unerheblich abgetan und nicht als Straftat gesehen, sondern als Kavaliersdelikt. Das Unrechtsbewusstsein der Bürger ist gegenüber Steuerhinterziehungen also nicht besonders ausgeprägt. So vielfältig die Gründe dafür auch sein mögen: Vor Gericht sind sie allesamt unbrauchbar.

Wer Steuern sparen will, muss keine Steuern hinterziehen und sich damit strafbar machen. Mit der Hilfe eines Fachmanns können auch im legalen Bereich Steuererleichterungen erreicht werden. Das Steuerrecht bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, um gesetzeskonform Steuern zu sparen. Für ein beratendes Gespräch stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.


Sie wollen ein Termin für ein unverbindliches Beratungsgespräch vereinbaren? Dann melden Sie sich bei uns:

Telefon: 0611-391320
Telefax: 0611-3913288
E-Mail: ed.ffrodneglieh@ofni

News aus Steuer-Portal



Alle News anzeigen

Aktuelle Nachrichten als Newsfeed (RSS)

Routenplaner



PLZ:
Straße:

Kontakt

Unter den Eichen 7 (Gebäude F)
65195 Wiesbaden

Telefon: 0611-391320
Telefax: 0611-3913288
E-Mail: ed.ffrodneglieh@ofni


Impressum