Unternehmensgründung
Die Wahl der Rechtsform
Bei der Gründung eines Unternehmens fällt die Wahl der Rechtsform häufig auf die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Die rechtlichen Grundlagen der GmbH finden sich im „Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ (GmbHG).
Die Gründung der GmbH
Gegründet werden kann eine GmbH sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen, wobei die Anzahl der Personen, die an der Gründung beteiligt sind, keine Rolle spielt. Formell beglaubigt wird die Gründung der GmbH in einem notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag. Im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben ist die Satzung der GmbH, die Informationen über folgende Punkte enthalten muss:
- Firma und Sitz der Gesellschaft,
- Gegenstand des Unternehmens,
- Betrag des Stammkapitals, und
- Betrag der Stammeinlage.
Firmenname, Sitz und Gegenstand des Unternehmens können innerhalb weitgesteckter Grenzen frei gewählt werden. Nähere Vorgaben macht das Gesetz zu Stammkapital und Stammeinlage. Das Stammkapital wird von den Gesellschaftern erbracht muss derzeit mindestens 25.000 Euro betragen. Den Anteil jedes einzelnen Gesellschafters am Stammkapital nennt man Stammeinlage. Die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100 Euro betragen und in ihrem Wert durch 50 teilbar sein. Die Verteilung des Stammkapitals auf die einzelnen Gesellschafter unterliegt darüber hinaus keinerlei gesetzlichen Vorgaben.
Die Anmeldung der GmbH
Nach der Gründung der GmbH muss diese zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung muss durch die Geschäftsführer und bei dem Gericht erfolgen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen im Gesellschaftsvertrag definierten Sitz hat. Insgesamt muss bei der Anmeldung die Hälfte des Stammkapitals bereits eingezahlt worden sein. Jeder Gesellschafter muss außerdem ein Viertel seiner Stammeinlage bereits eingebracht haben.
Die Hauptpflicht der Gesellschafter liegt in der Erbringung ihrer Stammeinlage. Dazu sind sie durch den Gesellschaftervertrag gezwungen. Wenn die Stammeinlage erbracht wurde, haben sie Anspruch auf den Jahresüberschuss, den die GmbH erwirtschaftet. Unter besonderen Umständen kann ein Gesellschafter jedoch von der Beteiligung ausgeschlossen werden.
Ein Gesellschafter kann seinen Geschäftsanteil (also seine Stammeinlage) verkaufen. Der Verkauf muss jedoch durch einen entsprechenden Vertrag notariell beurkundet werden. Ausgeschlossen werden kann ein Gesellschafter nur durch ein gerichtliches Urteil. Allerdings hat der Gesetzgeber die Anforderungen für einen Ausschluss sehr hoch gesteckt. So muss es einen wichtigen, in der Person des betroffenen Gesellschafters liegenden Grund für den Ausschluss geben, der die Fortführung der Gesellschaft mit ihm unzumutbar macht. Gegenüber den Geschäftsführern haben die Gesellschafter den Anspruch der unverzüglichen Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH und der Einsicht in die Bücher.
Die Steuerpflichtigkeit der GmbH
Eine GmbH muss verschiedene Steuern an den Staat abführen. Die wichtigsten Steuern sind dabei die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer, die hier etwas näher erläutert werden sollen. Weitere Steuern, zu deren Zahlung Unternehmen verpflichtet sein können, sind bspw. die Grunderwerbsteuer oder die Kapitalerstragsteuer.
- Die Körperschaftsteuer
Der Einkommensteuer für Privatpersonen entspricht die Körperschaftsteuer für Unternehmen. Eine GmbH muss auf ihr Einkommen derzeit Körperschaftsteuer in Höhe von 25 Prozent zahlen. Bemessungsgrundlage des zu versteuernden Einkommens ist der Gewinn. Das Stammkapital der GmbH bleibt bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage unberücksichtigt.
- Die Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist im internationalen Vergleich eine Ausnahmeerscheinung, mit der die objektive Ertragskraft eines Unternehmens besteuert werden soll. Für sie gilt zunächst die gleiche Bemessungsgrundlage wie für die Körperschaftsteuer auch. Allerdings erfolgen für die Berechnung der Gewerbesteuer noch Hinzurechnungen und Kürzungen, so dass unter dem Strich ein anderer Betrag zu Buche steht. Die Höhe der Gewerbesteuer steigt stufenweise an und beträgt zwischen 1 und 5 Prozent des jeweiligen Gewerbeertrags.
- Die Umsatzsteuer
Alle entgeltlichen Lieferungen und Leistungen, die eine GmbH erbringt, sind umsatzsteuerpflichtig. Ebenso sind die Vorgesellschaften der GmbH, von denen sie Lieferungen und Leistungen bezieht, umsatzsteuerpflichtig. Die Höhe der Umsatzsteuer beträgt in Deutschland derzeit 16%, der ermäßigte Satz lediglich 7 Prozent. Auch bei der Umsatzsteuer gilt, dass die von den Gesellschaftern erbrachten Kapitaleinlagen von der Steuer ausgenommen sind.
- Die Lohnsteuer
Als Arbeitgeber hat die GmbH lohnsteuerliche Pflichten zu erfüllen und bei jedem Lohn, den sie ausgibt, Einkommensteuer einzubehalten. Der einbehaltene Betrag wird dann an das Finanzamt abgeführt. In gewisser Weise erhebt die GmbH also die Einkommensteuer für die Finanzbehörden und führt diese in Form der Lohnsteuer an den Fiskus ab.
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