Aktuelles

Aktuelle Informationen und Neuigkeiten aus der Steuerberatung

Aktivrente: Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer ab 67

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Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer nach Regelaltersgrenze

Ab 1.1.2026 gilt für Arbeitnehmer, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (i.d.R. 67 Jahre) weiterhin in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten, ein monatlicher Steuerfreibetrag von 2.000 EUR (max. 24.000 EUR pro Jahr) auf Arbeitslohn („Aktivrente").

Die Steuerfreiheit gilt nur für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; Selbstständige, Freiberufler, Beamte und geringfügig Beschäftigte sind ausgeschlossen.

Monatsbezogener Freibetrag und Übertragbarkeit

Der Freibetrag ist monatsbezogen und nicht auf andere Monate übertragbar. Die steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt und werden bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.

Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen

Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen weiterhin gezahlt werden.

Mehrere Beschäftigungen

Die Aktivrente kann nur in einem Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden; bei mehreren Beschäftigungen ist eine Bestätigung erforderlich, dass der Freibetrag nicht doppelt genutzt wird.

Fragen zur Aktivrente? Wir beraten Sie gerne zu den neuen Regelungen.

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StBVV-Änderung: Neue Vergütungsregelungen

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StBVV-Änderung ab 01.07.2025 und Vergütungsvereinbarungen

Die Steuerberatervergütungsverordnung regelt Gebührenrahmen und Abrechnungssystematik; zum 01.07.2025 treten Anpassungen in Kraft. Gleichzeitig bleibt es möglich, über eine Vergütungsvereinbarung abzuweichen und höhere Honorare zu vereinbaren – aber nur bei formgerechter Gestaltung.

Praxiswichtig ist die Textform (§ 126b BGB), damit Vereinbarungen wirksam und abrechnungssicher sind. Eine klare Mandats- und Honorarstruktur stärkt Transparenz, reduziert Konflikte und unterstützt ein professionelles Kanzleibild.

Für Mandanten bedeutet das: Vergütungsvereinbarungen müssen klar formuliert und dokumentiert sein, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Steuerberater sollten ihre Honorarstruktur frühzeitig kommunizieren und transparent gestalten, damit Mandanten wissen, welche Leistungen in welcher Höhe abgerechnet werden.

Haben Sie Fragen zu den neuen Vergütungsregelungen?

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Scheinselbstständigkeit bei 1-Personen-UG/GmbH

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1-Personen-UG/GmbH als Auftragnehmer: kein „Freifahrtschein"

Die Beauftragung einer 1-Personen-UG/GmbH verhindert Scheinselbstständigkeit nicht automatisch, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer faktisch wie ein Arbeitnehmer tätig wird. Maßgeblich bleiben die tatsächlichen Umstände: Eingliederung, Weisungen, unternehmerisches Risiko, Auftreten nach außen.

Gerade bei langfristigen, exklusiven Einsätzen in Organisationen entstehen hohe Risiken. Empfehlenswert ist das Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV), um vor Aufnahme der Tätigkeit Rechtssicherheit zu schaffen.

Abgrenzung Selbstständigkeit vs. Beschäftigung

Die Statusabgrenzung wird durch Rechtsprechung zunehmend streng gehandhabt, weil die tatsächliche Eingliederung und Weisungsabhängigkeit stark gewichtet werden. Verträge allein schützen nicht, wenn die gelebte Praxis wie ein Arbeitsverhältnis wirkt. Die Folgen sind erheblich: Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und häufig auch lohnsteuerliche Risiken.

Unternehmen sollten daher projektartige Einsätze, Weisungsstrukturen und Dokumentation frühzeitig prüfen. Besonders kritisch sind Konstellationen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer fest in die Organisation eingebunden ist, regelmäßige Arbeitszeiten hat und wenig unternehmerische Entscheidungsfreiheit besitzt.

Unklare Statusfragen? Wir helfen bei der rechtssicheren Gestaltung.

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Gemeinnützigkeit: Vier-Sphären-Modell

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Vier-Sphären-Modell und zeitnahe Mittelverwendung

Gemeinnützige Körperschaften werden steuerlich in ideellen Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gegliedert. Diese Systematik entscheidet über Körperschaftsteuer-/Gewerbesteuerpflicht und ist zugleich maßgeblich für die umsatzsteuerliche Einordnung.

Ein zentraler Punkt ist die zeitnahe Mittelverwendung für die satzungsmäßigen Zwecke – sie ist Prüfungsfokus und Voraussetzung für den Status. Vereine profitieren, wenn sie Aktivitäten konsequent zuordnen, Nachweise führen und Mittelverwendungsrechnungen sauber dokumentieren.

Zweckbetrieb und ermäßigter Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG)

Leistungen im Zweckbetrieb können dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, wenn sie unmittelbar der Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke dienen. Kritisch ist die Abgrenzung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der regelmäßig dem Regelsteuersatz unterliegt.

Die Prüfung ist einzelfallbezogen und hängt stark von Wettbewerbslage, Leistungsinhalt und Satzungsbezug ab. Für Vereine bedeutet das: Satzung, Leistungsbeschreibung und tatsächliche Durchführung müssen zusammenpassen. Unklare Zuordnungen können zu steuerlichen Nachforderungen führen.

Fragen zur Gemeinnützigkeit? Wir beraten Sie gerne.

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Umsatzsteuer-Updates 2025

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Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG)

Die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen ist stark verfahrensabhängig: Häufig ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich, die die ordnungsgemäße Vorbereitung auf Beruf/Prüfung bestätigt. Diese Entscheidung wirkt in der Praxis wie ein Grundlagenbescheid und bindet die Finanzverwaltung, wodurch der Verfahrensschritt zentral wird.

Bildungsträger sollten Leistungsangebote, Verträge, Curriculum und Bescheinigungsmanagement steuerlich konsistent aufsetzen. So lassen sich Risiken durch Fehlqualifikation und falsche Rechnungsstellung deutlich reduzieren.

E-Charging: umsatzsteuerliche Einordnung als Stromlieferung

Das Laden von Elektrofahrzeugen wird regelmäßig als einheitliche Lieferung von Strom behandelt. Nebenleistungen wie App-Nutzung, Freischaltung, Support oder Reservierung teilen meist das Schicksal der Hauptleistung. Für Betreiber schafft das Klarheit bei Leistungsbeschreibung und Rechnungserstellung, reduziert aber Gestaltungsfreiheit bei „Aufsplittungen".

Entscheidend sind saubere Vertrags- und Abrechnungsmodelle, besonders bei Roaming- oder Plattformkonstellationen.

Unrichtiger Steuerausweis (§ 14c UStG) und EuGH-Grenzen

Weist ein Unternehmer Umsatzsteuer zu hoch aus (z. B. 19 % statt 7 %), kann grundsätzlich eine Steuerschuld nach § 14c entstehen, um Vorsteuerrisiken beim Empfänger zu vermeiden. Eine wichtige Einschränkung betrifft Rechnungen an Endverbraucher: Dort kann die § 14c-Steuerschuld nach EuGH-Linie entfallen, weil kein Vorsteuerabzug droht. Im B2B-Bereich bleibt das Risiko jedoch in der Regel bestehen.

Kleinunternehmerregelung und Missbrauch durch Aufspaltungen

Die Kleinunternehmerregelung wird zunehmend kritisch geprüft, wenn Umsätze „künstlich" auf mehrere Personen verteilt werden, um unter Schwellen zu bleiben. In missbräuchlichen Fällen kann eine Zusammenrechnung erfolgen, wodurch der Status rückwirkend verloren gehen kann. Das führt zu massiven Risiken: Nachversteuerung, Rechnungsberichtigungen und ggf. Zinsfolgen.

Wer kleine Strukturen nutzt, sollte Substanz, tatsächliche Leistungserbringung und getrennte Unternehmereigenschaft sauber nachweisen können.

Umsatzsteuerliche Fragen? Wir helfen bei der korrekten Einordnung.

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Lohnsteuer: Firmenwagen und Payroll

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Firmenwagen: Anscheinsbeweis und Fahrtenbuchanforderungen

Bei zur Verfügung gestellten Firmenwagen unterstellt die Finanzverwaltung häufig eine Privatnutzung (Anscheinsbeweis). Ein Privatnutzungsverbot hilft nur, wenn es eindeutig vereinbart, tatsächlich durchgesetzt und kontrolliert wird. Ein Fahrtenbuch kann den Privatanteil präzise nachweisen, muss aber formell korrekt sein – insbesondere bei digitalen Lösungen (zeitnah, lückenlos, Änderungen nachvollziehbar).

Für Unternehmen ist das Thema ein Klassiker, weil kleine Formfehler schnell zu hohen Nachversteuerungen führen.

Barlohn vs. Sachlohn, bKV und Freigrenzen

Die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn entscheidet häufig über Steuerfreiheit oder Pauschalierungsmöglichkeiten. Bei arbeitgeberfinanzierten Versicherungen (z. B. betriebliche Krankenversicherung) kann Sachlohn vorliegen, während Zuschüsse eher Barlohn sind – das verändert die Anwendung von Freigrenzen erheblich.

Wichtig ist die Anspruchsstruktur: Gibt es einen Auszahlungsanspruch, kippt die Begünstigung häufig. Payroll-Prozesse sollten daher Vorteile standardisiert bewerten und sauber dokumentieren.

§ 37b EStG: Pauschalversteuerung von Zuwendungen und Timing

§ 37b EStG ermöglicht die Pauschalversteuerung bestimmter Zuwendungen an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer. In der Praxis sind Abgrenzungen und Aufteilungen entscheidend (z. B. bei gemischten Veranstaltungen, Logen/Business-Seats, Bewirtungsanteilen). Zudem ist das Timing kritisch: Die Pauschalierung muss korrekt in den Abrechnungsprozess eingebunden werden und ist nicht beliebig \"nachholbar\".

DBA-Aufteilung bei Auslandstätigkeiten

Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten muss Arbeitslohn oft nach tatsächlichen Arbeitstagen auf In- und Ausland aufgeteilt werden. Das erfordert eine verlässliche Dokumentation von Reisetagen, Tätigkeitsorten und Vertragsgrundlagen. Fehler wirken sich nicht nur auf die Lohnsteuer aus, sondern können auch sozialversicherungsrechtliche Folgefragen auslösen.

Unternehmen sollten daher ein standardisiertes Travel- und Payroll-Reporting etablieren.

Lohnsteuerliche Fragen? Wir unterstützen Sie bei der korrekten Abrechnung.

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Einkommensteuer: Abfindungen und Homeoffice

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Abfindungen und Fünftelregelung (§ 34 EStG)

Abfindungen können ermäßigt besteuert werden, wenn die Voraussetzungen der Fünftelregelung erfüllt sind – Kern ist die Zusammenballung von Einkünften. Häufig scheitert die Begünstigung, wenn Abfindungen über mehrere Jahre verteilt zufließen oder der Einkommenseffekt im Auszahlungsjahr nicht deutlich erhöht ist. Deshalb ist die Gestaltung des Zuflusszeitpunkts (Einmalzahlung vs. Raten) oft entscheidend.

Für Arbeitnehmer:innen empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Szenariorechnung, bevor Aufhebungsverträge final geschlossen werden.

Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale

Das häusliche Arbeitszimmer ist steuerlich nur unter engen Voraussetzungen voll abziehbar, insbesondere wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Daneben existiert die Homeoffice-Pauschale als pragmatische Lösung für Tage, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde.

In der Praxis ist die Abgrenzung wichtig, weil Nachweis- und Rechtsfolgen unterschiedlich sind. Eine strukturierte Dokumentation der Arbeitstage und Tätigkeitsprofile hilft, Diskussionen in der Veranlagung zu vermeiden.

Doppelte Haushaltsführung und Zweitwohnungssteuer

Die doppelte Haushaltsführung erfordert einen eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt und eine beruflich veranlasste Zweitwohnung am Tätigkeitsort. Unterkunftskosten sind im Inland grundsätzlich auf 1.000 € pro Monat begrenzt, wobei einzelne Kostenarten gesondert zu beurteilen sind. Besonders relevant: Die Zweitwohnungssteuer kann zusätzlich abzugsfähig sein und fällt nicht zwingend unter die 1.000-€-Deckelung.

Für Anerkennung und optimale Geltendmachung sind saubere Nachweise (Mietverträge, Heimfahrten, Lebensmittelpunkt) entscheidend.

Immobilienvermietung: Degressive AfA und anschaffungsnahe Herstellungskosten

Für neue Wohngebäude ist die degressive AfA ein bedeutender steuerlicher Hebel, weil sie höhere Abschreibungen in den Anfangsjahren ermöglichen kann. Gleichzeitig ist bei Renovierungen nach Erwerb Vorsicht geboten: Überschreiten Instandsetzungs-/Modernisierungskosten innerhalb von drei Jahren die 15 %-Grenze (bezogen auf Gebäudekosten netto), werden sie zu anschaffungsnahen Herstellungskosten und sind nur über AfA abziehbar.

Das beeinflusst Liquidität und Renovierungsplanung massiv. Wer Immobilien erwirbt, sollte Maßnahmen zeitlich und inhaltlich so planen, dass steuerliche Effekte nicht unbeabsichtigt kippen.

Kryptowährungen im Privatvermögen (§ 23 EStG)

Kryptogewinne im Privatvermögen können steuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung/Tausch weniger als ein Jahr liegt. Steuerlich relevant ist nicht nur der Verkauf in Euro, sondern häufig auch der Tausch von Coin zu Coin. Dadurch wird eine vollständige Transaktionshistorie (inkl. Anschaffungsdaten, Gebühren, Wallet-/Exchange-Daten) praktisch unverzichtbar.

Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen und Termingeschäften

Bei Kapitalanlagen ist die Verlustverrechnung ein wiederkehrendes Gestaltungs- und Streitfeld, weil je nach Produktart unterschiedliche Regeln gelten. Eine wesentliche Änderung ist die Aufhebung bestimmter strenger Verrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften, wodurch Verluste wieder breiter mit Kapitalerträgen verrechenbar werden können. Gleichzeitig bleiben andere Begrenzungen weiterhin relevant.

Anleger:innen profitieren von einer sauberen Kategorisierung der Verluste und einer steuerlichen Jahresplanung statt \"reiner Depotbetrachtung\".

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Photovoltaik: Steuerliche Gestaltung

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Einkommensteuerliche Befreiung kleiner Anlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)

Für viele kleinere PV-Anlagen gilt eine weitgehende Einkommensteuerbefreiung, typischerweise abhängig von Leistungsgrenzen und Objektbezug (z. B. Einfamilien-/Zweifamilienhaus). Die Befreiung reduziert Erklärungspflichten und entschärft die Frage der Gewinnerzielungsabsicht in vielen Standardfällen.

Wichtig bleibt jedoch die Abgrenzung, ob die Anlage privat betrieben wird oder einem bestehenden Betrieb zuzuordnen ist – etwa bei relevantem Eigenverbrauch im Betrieb. Werden Grenzen überschritten, kehren klassische Prüfungen (Gewinnerzielungsabsicht, Betriebseinnahmen/-ausgaben) zurück.

Umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz (0 %) und Folgen für Vorsteuer

Für Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen gilt ein 0 %-Umsatzsteuersatz, der die Praxis deutlich vereinfacht. Zugleich führt das häufig dazu, dass aus der Anschaffung kein Vorsteuerabzug entsteht, weil keine Umsatzsteuer anfällt.

Wichtig ist die saubere Einordnung des Betreibers und die Dokumentation der Voraussetzungen, da der leistende Unternehmer Nachweise benötigt. Betreiber und Installateure profitieren, wenn Angebot, Rechnung, Betreibererklärung und Dokumentation konsistent ausgestaltet sind.

Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Wechselwirkungen

Die Wechselwirkung zwischen IAB und PV-Steuerbefreiung ist ein häufiger Fallstrick: Ein in früheren Jahren gebildeter IAB kann nicht beliebig auf Investitionen übertragen werden, wenn die spätere Anlage steuerfrei behandelt wird. Dadurch können Investitionsentscheidungen (Zeitpunkt, Anlagengröße, Zuordnung) unerwartete steuerliche Effekte haben.

Wer Investitionsförderungen nutzen möchte, sollte PV-Projekte frühzeitig mit der Gesamtsteuerstrategie abstimmen. Gerade bei Mischkonstellationen (privat/betrieblich, mehrere Objekte) lohnt eine strukturierte Vorabprüfung.

Gewerbesteuerrisiko: Dachflächenvermietung und mögliche Betriebsaufspaltung

Bei der Vermietung von Dachflächen für PV-Anlagen kann ein gewerbesteuerliches Risiko entstehen, wenn eine Betriebsaufspaltung begründet wird. Dann können eigentlich vermögensverwaltende Tätigkeiten in eine gewerbliche Prägung kippen, was Steuerfolgen für das gesamte Konstrukt auslösen kann.

Das Thema ist stark struktur- und vertragsgetrieben und hängt von personeller und sachlicher Verflechtung ab. In der Praxis sind klare Vertragsgestaltung und eine Gesamtstrukturprüfung entscheidend, bevor langfristige Miet-/Nutzungsverträge abgeschlossen werden.

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Unternehmenssteuerrecht: Umwandlungen

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Einbringung in Kapitalgesellschaften (§ 20 UmwStG)

Die steuerneutrale Einbringung nach § 20 UmwStG setzt regelmäßig voraus, dass ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil übertragen wird – nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter. Wird die Voraussetzung verfehlt, droht die Aufdeckung stiller Reserven und damit eine Sofortbesteuerung.

In der Praxis ist auch die Gegenleistung relevant: Neben Anteilen kommen u. a. Kapitalrücklage oder Gesellschafterdarlehen vor, die jeweils Folgefragen zur Finanzierung, Angemessenheit und Bilanzierung auslösen können. Umwandlungen verlangen daher frühzeitige Strukturplanung und eine saubere Dokumentation der übertragenen Einheit.

Personengesellschaften: Buchwertfortführung, Sonderbetriebsvermögen und Sperrfristen

Bei Übertragungen im Personengesellschaftsbereich sind § 6 Abs. 3/5 EStG und § 24 UmwStG zentrale Werkzeuge, um Buchwerte fortzuführen und stille Reserven nicht sofort zu besteuern. Praxisrelevant ist die Frage, ob funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen mitübertragen wird oder zurückbleibt – das kann Sperrfristen und Risikofolgen auslösen.

Teilentgeltliche Übertragungen sind besonders anspruchsvoll, weil sich steuerliche Konsequenzen je nach Qualifikation deutlich unterscheiden können. Solche Vorgänge sollten immer mit Blick auf Fristen, Einlage-/Entnahmelogik und spätere Veräußerungspläne geplant werden.

Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG)

Mit der Option nach § 1a KStG können bestimmte Personengesellschaften steuerlich wie Kapitalgesellschaften behandelt werden. Das verändert die laufende Besteuerung (KSt/GewSt auf Gesellschaftsebene; Ausschüttungslogik wie Dividenden) und kann in bestimmten Konstellationen zu Planbarkeit und Steueroptimierung führen.

Gleichzeitig bleibt die Gesellschaft zivilrechtlich eine Personengesellschaft, was u. a. Haftungs- und Vertragsfragen unberührt lässt. Die Option ist kein Automatismus, sondern erfordert eine Gesamtabwägung von Steuerbelastung, Ausschüttungspolitik, Finanzierung und Exit-Strategie.

MoPeG: gesellschaftsrechtliche Änderungen mit steuerlichen Fallstricken

Das MoPeG modernisiert das Personengesellschaftsrecht (z. B. Gesellschaftsregister für die GbR) und erhöht die Rechtssicherheit im Rechtsverkehr. Steuerlich bleibt jedoch in Teilen das bisherige Zurechnungsprinzip bestehen (z. B. über § 39 AO), wodurch es zu Divergenzen zwischen Zivil- und Steuerrecht kommen kann.

Das ist besonders relevant bei Vermögenszuordnung, Grundstücksvorgängen und Strukturmaßnahmen. In der Beratung wird dadurch die koordinierte Betrachtung von Gesellschaftsvertrag, Registerlage und steuerlicher Zurechnung noch wichtiger.

Verlustverrechnung Kommanditisten (§ 15a EStG)

§ 15a EStG begrenzt die Verlustnutzung von Kommanditisten auf das wirtschaftlich getragene Risiko (Einlage/Haftung). Bestimmte außerbilanzielle Effekte – etwa aus der Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags – erhöhen das Verlustausgleichsvolumen nicht, wenn ihnen keine echte wirtschaftliche Belastung gegenübersteht.

Damit kann steuerlicher \"Rechengewinn\" ohne Substanz nicht zur Ausweitung der Verlustnutzung genutzt werden. Für Planung und Gestaltung sind Kapitalstruktur und Haftungsvolumen daher entscheidende Parameter.

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E-Rechnung 2025: Neue Pflichten

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Empfangspflicht, Strukturformate und Prozessumstellung

Ab 2025 müssen Unternehmen E-Rechnungen technisch empfangen, verarbeiten und archivieren können; eine reine PDF-Rechnung genügt dabei nicht, wenn ein strukturiertes Format verlangt ist. In der Praxis dominieren Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD, bei denen maschinenlesbare Daten zentrale Bedeutung haben.

Besonders wichtig: Bei hybriden Formaten ist der strukturierte Datenteil führend, Abweichungen zum Bildteil können die inhaltliche Prüfung erschweren. Deshalb müssen Rechnungsprüfung und Freigabeprozesse künftig stärker datenbasiert sein und weniger \"optisch am PDF\" erfolgen.

Vorsteuerabzug: Kontrollverfahren und prüfungssichere Dokumentation

Für den Vorsteuerabzug ist entscheidend, dass Echtheit, Unversehrtheit und ein verlässlicher Prüfpfad zur Leistung gewährleistet sind. Das erfolgt regelmäßig über ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das fachliche Prüfung, Freigabe, Buchung und Archivierung konsistent miteinander verknüpft.

Fehler in der Prozesskette (z. B. ungeprüfte Stammdaten, fehlende Leistungsnachweise, unklare Workflows) können den Vorsteuerabzug gefährden oder Diskussionen in der Betriebsprüfung auslösen. Unternehmen sollten daher E-Rechnungsprozesse mit klaren Rollen, Prüfregeln und revisionssicherer Archivierung etablieren.

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GoBD und digitale Betriebsprüfung

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GoBD-konforme Buchführung und Verfahrensdokumentation

Die GoBD sind das Fundament ordnungsmäßiger digitaler Buchführung: Daten müssen vollständig, nachvollziehbar, unveränderbar und prüfbar gespeichert werden. Besonders kritisch ist die Verfahrensdokumentation, weil sie den gesamten Prozess \"von Entstehung bis Archivierung\" beschreibt und der Finanzverwaltung die Nachvollziehbarkeit ermöglicht.

Fehlt sie oder ist sie unplausibel, gilt das als formeller Mangel – mit spürbarem Risiko für Beanstandungen und Hinzuschätzungen. Praxiskern ist daher: Prozesse sauber definieren, Verantwortlichkeiten festlegen und den tatsächlichen Ablauf dokumentieren (nicht nur \"Papierprozesse\").

Digitale Schnittstellen, Datenexport und Schätzungsrisiko

Die digitale Betriebsprüfung ist Standard: Betriebsprüfer erwarten strukturierte Daten und funktionsfähige Exporte aus Kasse, ERP und Buchhaltung. Wird die Datenbereitstellung über geforderte Schnittstellen nicht erfüllt oder sind Daten lückenhaft/inkonsistent, kann die Buchführung als nicht ordnungsgemäß beurteilt werden.

Das erhöht das Risiko von Hinzuschätzungen – selbst dann, wenn materiell wenig Fehler sichtbar sind, weil formelle Mängel bereits \"angriffsrelevant\" sind. Für Unternehmen bedeutet das: Technische Exportfähigkeit, Systemdokumentation und regelmäßige Kontrollen sind heute Teil der Steuer-Compliance.

E-Mail-Archivierung, Bekanntgabe über ELSTER und Einspruchsstrategie

Steuerlich relevante E-Mails müssen GoBD-konform archiviert werden, weil sie Teil des Prüfpfads sein können (z. B. Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungsfreigaben). Zudem gewinnt die digitale Kommunikation mit der Finanzverwaltung an Bedeutung: Bescheide im ELSTER-Postfach sind rechtlich wirksam und beeinflussen Fristen.

Im Rechtsbehelfsbereich ist eine saubere Einspruchsstrategie wichtig, da Verböserungsrisiken bestehen können und Rücknahmen frist- und taktiksensibel sind. Insgesamt zeigt sich: Verfahrenssicherheit ist heute genauso wichtig wie materielle Steuergestaltung.

Fragen zur GoBD-Konformität? Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung.

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Neue Steuererklärung 2024

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Wichtige Änderungen bei der Steuererklärung 2024

Ab sofort können Sie Ihre Steuererklärung für das Jahr 2024 einreichen. Es gibt einige wichtige Änderungen, die Sie beachten sollten.

Neue Freibeträge 2024

  • Grundfreibetrag: 11.604 Euro (2023: 10.908 Euro)
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.230 Euro (unverändert)
  • Werbungskosten-Pauschbetrag: 1.230 Euro (unverändert)

Wichtige Termine

  • Abgabefrist für Steuererklärung 2024: 31. Juli 2025
  • Bei Steuerberatung: 28. Februar 2026

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Corona-Soforthilfe-Rückforderung

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Corona-Soforthilfe-Rückforderung

Rückforderung der Corona-Soforthilfen: Aktuelle Entwicklungen

Viele hessische Unternehmerinnen und Unternehmer haben kürzlich Post vom Regierungspräsidium Kassel erhalten. Fünf Jahre nach der Corona-Pandemie verlangt das Land eine sogenannte „Rückmeldung" zu den damals ausgezahlten Corona-Soforthilfen. Im schlimmsten Fall droht eine Rückforderung der Soforthilfe.

Warum jetzt Rückforderungen?

Die Corona-Soforthilfen aus dem Frühjahr 2020 sollten Unternehmen unbürokratisch vor einer wirtschaftlichen Notlage schützen. Das Versprechen war schnelle Hilfe ohne langes Prüfverfahren. Doch die Bewilligungen standen unter Vorbehalt: Wer später keinen echten Liquiditätsengpass nachweisen konnte, sollte die Corona-Hilfe zurückzahlen.

Das Regierungspräsidium Kassel hat hierfür ein digitales Rückmeldeportal eingerichtet. Unternehmer müssen dort ihre Einnahmen, Ausgaben und Eigenmittel für die Monate März bis Mai 2020 angeben.

Aktuelle Rechtsprechung: Rückforderung nicht immer rechtmäßig

Seit 2021 beschäftigen die Rückforderungen die Verwaltungsgerichte bundesweit. Die Urteile sind uneinheitlich – und das eröffnet Betroffenen Chancen:

  • OVG NRW, Beschluss v. 17.03.2023: Rückforderungen nur zulässig, wenn tatsächlich kein Liquiditätsengpass vorlag
  • VG Düsseldorf, Urteil v. 16.08.2022: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit kam es auf die Förderpraxis des Landes während des Antragsverfahrens an
  • VG Karlsruhe, Urteil v. 11.10.2024: Bescheide können nicht mit der Begründung widerrufen werden, die Mittel seien nicht zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses eingesetzt worden

Rechtliche Angriffspunkte gegen Rückforderungen

Betroffene Unternehmer haben verschiedene Ansatzpunkte:

  • Verjährung: Rückforderungen könnten bereits verjährt sein (§ 195 BGB)
  • Verwirkung: Fünf Jahre Untätigkeit können Vertrauensschutz begründen
  • Unklare Bedingungen: Widersprüchliche Formulierungen aus 2020 sprechen für den Unternehmer
  • Formelle Fehler: Pauschale oder schlecht begründete Bescheide sind angreifbar
  • Verhältnismäßigkeit: Behörden müssen prüfen, ob Rückforderungen existenzbedrohend wirken

Was Unternehmer jetzt tun sollten

  1. Fristen beachten: Widerspruchs- und Klagefristen nicht verpassen
  2. Unterlagen sichern: Bescheide, Anträge, Korrespondenz, Buchhaltung 2020
  3. Bescheid prüfen lassen: Nicht vorschnell zahlen – anwaltliche Prüfung lohnt sich
  4. Ratenzahlung nutzen: Wenn Rückzahlung unvermeidbar ist, Liquidität schonen
  5. Frühzeitig beraten lassen: Eilrechtsschutzverfahren können Zahlungen stoppen

Haben Sie Post vom Regierungspräsidium Kassel erhalten?

Nicht jede Corona-Soforthilfe muss zurückgezahlt werden. Mit anwaltlicher Unterstützung lassen sich Rückforderungen abwehren oder zumindest reduzieren. Wir prüfen Ihren Bescheid schnell, rechtssicher und mit Blick auf Ihre wirtschaftliche Situation.

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