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Corona-Soforthilfe-Rückforderung

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Corona-Soforthilfe-Rückforderung

Rückforderung der Corona-Soforthilfen: Aktuelle Entwicklungen

Viele hessische Unternehmerinnen und Unternehmer haben kürzlich Post vom Regierungspräsidium Kassel erhalten. Fünf Jahre nach der Corona-Pandemie verlangt das Land eine sogenannte „Rückmeldung" zu den damals ausgezahlten Corona-Soforthilfen. Im schlimmsten Fall droht eine Rückforderung der Soforthilfe.

Warum jetzt Rückforderungen?

Die Corona-Soforthilfen aus dem Frühjahr 2020 sollten Unternehmen unbürokratisch vor einer wirtschaftlichen Notlage schützen. Das Versprechen war schnelle Hilfe ohne langes Prüfverfahren. Doch die Bewilligungen standen unter Vorbehalt: Wer später keinen echten Liquiditätsengpass nachweisen konnte, sollte die Corona-Hilfe zurückzahlen.

Das Regierungspräsidium Kassel hat hierfür ein digitales Rückmeldeportal eingerichtet. Unternehmer müssen dort ihre Einnahmen, Ausgaben und Eigenmittel für die Monate März bis Mai 2020 angeben.

Aktuelle Rechtsprechung: Rückforderung nicht immer rechtmäßig

Seit 2021 beschäftigen die Rückforderungen die Verwaltungsgerichte bundesweit. Die Urteile sind uneinheitlich – und das eröffnet Betroffenen Chancen:

  • OVG NRW, Beschluss v. 17.03.2023: Rückforderungen nur zulässig, wenn tatsächlich kein Liquiditätsengpass vorlag
  • VG Düsseldorf, Urteil v. 16.08.2022: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit kam es auf die Förderpraxis des Landes während des Antragsverfahrens an
  • VG Karlsruhe, Urteil v. 11.10.2024: Bescheide können nicht mit der Begründung widerrufen werden, die Mittel seien nicht zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses eingesetzt worden

Rechtliche Angriffspunkte gegen Rückforderungen

Betroffene Unternehmer haben verschiedene Ansatzpunkte:

  • Verjährung: Rückforderungen könnten bereits verjährt sein (§ 195 BGB)
  • Verwirkung: Fünf Jahre Untätigkeit können Vertrauensschutz begründen
  • Unklare Bedingungen: Widersprüchliche Formulierungen aus 2020 sprechen für den Unternehmer
  • Formelle Fehler: Pauschale oder schlecht begründete Bescheide sind angreifbar
  • Verhältnismäßigkeit: Behörden müssen prüfen, ob Rückforderungen existenzbedrohend wirken

Was Unternehmer jetzt tun sollten

  1. Fristen beachten: Widerspruchs- und Klagefristen nicht verpassen
  2. Unterlagen sichern: Bescheide, Anträge, Korrespondenz, Buchhaltung 2020
  3. Bescheid prüfen lassen: Nicht vorschnell zahlen – anwaltliche Prüfung lohnt sich
  4. Ratenzahlung nutzen: Wenn Rückzahlung unvermeidbar ist, Liquidität schonen
  5. Frühzeitig beraten lassen: Eilrechtsschutzverfahren können Zahlungen stoppen

Haben Sie Post vom Regierungspräsidium Kassel erhalten?

Nicht jede Corona-Soforthilfe muss zurückgezahlt werden. Mit anwaltlicher Unterstützung lassen sich Rückforderungen abwehren oder zumindest reduzieren. Wir prüfen Ihren Bescheid schnell, rechtssicher und mit Blick auf Ihre wirtschaftliche Situation.

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Neue Steuererklärung 2024

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Wichtige Änderungen bei der Steuererklärung 2024

Ab sofort können Sie Ihre Steuererklärung für das Jahr 2024 einreichen. Es gibt einige wichtige Änderungen, die Sie beachten sollten.

Neue Freibeträge 2024

  • Grundfreibetrag: 11.604 Euro (2023: 10.908 Euro)
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.230 Euro (unverändert)
  • Werbungskosten-Pauschbetrag: 1.230 Euro (unverändert)

Wichtige Termine

  • Abgabefrist für Steuererklärung 2024: 31. Juli 2025
  • Bei Steuerberatung: 28. Februar 2026

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